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Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSGV

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Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden, müssen

1.
die Verarbeitung von Text in Echtzeit unterstützen, wenn sie zusätzlich zu Sprache auch Text verwenden,
2.
eine hohe Audioqualität unterstützen,
3.
die Abwicklung von Gesamtgesprächsdiensten unterstützen, wenn sie zusätzlich zu Text und Sprache oder in Kombination damit auch Video verwenden; dies schließt synchronisierte Sprache, Text in Echtzeit und Video mit einer Bildauflösung, die die Verständigung über Gebärdensprache ermöglicht, ein,
4.
eine effektive drahtlose Verbindung zu Hörhilfetechnologie sicherstellen und
5.
so gestaltet sein, dass keine Interferenzen mit Hilfsmitteln auftreten.

Geändert durch Art. 23 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25