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Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen – BEHG

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1Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für den Handel mit Emissionszertifikaten zu schaffen und für eine Bepreisung von Brennstoffemissionen zu sorgen, soweit diese Emissionen nicht einer Bepreisung im Rahmen des EU-Emissionshandels unterliegen, um damit zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, einschließlich des langfristigen Ziels der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045, und zur Erreichung der Minderungsziele nach der EU-Klimaschutzverordnung sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz beizutragen.
2Zweck des Gesetzes ist es auch, den Übergang des nationalen Emissionshandelssystems in das EU-Emissionshandelssystem für Brennstoffe sicherzustellen.
3Zweck des nationalen Emissionshandelssystems ist die Bepreisung fossiler Treibhausgasemissionen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 27.2.2025 I Nr. 70
§ 11 Abs. 1 u. 2 tritt gem. § 24 Abs. 2 dieses G am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Abs. 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat. Frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung dieses G. § 11 Abs. 2 ist gem. § 24 Abs. 2 dieses G iVm Bek. v. 24.11.2022 I 2098 mWv 1.12.2022 in Kraft getreten. § 24 gem. Art. 2 Nr. 14 G v. 27.2.2025 I Nr. 70 mWv 6.3.2025 neu gefasst, dadurch ist die bedingte Inkraftsetzung des § 11 Abs. 1 aufgehoben. § 11 Abs. 1 idF d. Art. 2 Nr. 6 G v. 27.2.2025 I Nr. 70 mWv 6.3.2025 in Kraft getreten.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25