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Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen – BEHG

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(1) 1Die zuständige Behörde führt ein nationales Emissionshandelsregister in der Form einer elektronischen Datenbank.
2Das Emissionshandelsregister enthält Konten für Emissionszertifikate und weist Verfügungsbeschränkungen aus.
3Es enthält ein Verzeichnis der berichteten und geprüften Brennstoffemissionen der Verantwortlichen.
4Bei der Einrichtung und beim Betrieb des Emissionshandelsregisters sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.

(2) 1Jeder Verantwortliche erhält ein Konto, in dem die Ausgabe, der Besitz, die Übertragung, die Löschung und die Abgabe von Emissionszertifikaten verzeichnet werden.
2Abgegebene Emissionszertifikate werden von der zuständigen Behörde gelöscht.
3Jede Person erhält auf Antrag ein Konto, in dem der Besitz, die Löschung und die Übertragung von Emissionszertifikaten verzeichnet werden.

(3) Jeder Kontoinhaber hat freien Zugang zu den auf seinen Konten gespeicherten Informationen.

(4) 1Die im Emissionshandelsregister verfügbaren Daten über die berichteten und geprüften Brennstoffemissionen der Verantwortlichen sowie über die von den Verantwortlichen zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 abgegebenen Mengen an Emissionszertifikaten werden von der zuständigen Behörde öffentlich zugänglich gemacht.
2Die zuständige Behörde macht die Daten zu Übertragungen von Emissionszertifikaten nach Ablauf von fünf Jahren nach der Übertragung öffentlich zugänglich.

(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Einrichtung, zum Betrieb und zur Führung des Emissionshandelsregisters zu regeln.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 27.2.2025 I Nr. 70
§ 11 Abs. 1 u. 2 tritt gem. § 24 Abs. 2 dieses G am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Abs. 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat. Frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung dieses G. § 11 Abs. 2 ist gem. § 24 Abs. 2 dieses G iVm Bek. v. 24.11.2022 I 2098 mWv 1.12.2022 in Kraft getreten. § 24 gem. Art. 2 Nr. 14 G v. 27.2.2025 I Nr. 70 mWv 6.3.2025 neu gefasst, dadurch ist die bedingte Inkraftsetzung des § 11 Abs. 1 aufgehoben. § 11 Abs. 1 idF d. Art. 2 Nr. 6 G v. 27.2.2025 I Nr. 70 mWv 6.3.2025 in Kraft getreten.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25