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Anordnung zu Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung und des Altersgeldes sowie des Versorgungsausgleichs – BeamtVAltGZustAnO

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1Die Generalzolldirektion führt den erforderlichen Schriftverkehr mit den zuständigen Stellen unmittelbar.
2In Fällen des § 17 Absatz 2 ist das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu beteiligen.
3In Fällen des § 9 Absatz 2 unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen die von der Zustimmung betroffene oberste Dienstbehörde.

Berichtigung vom 16.7.2025 I Nr. 170 ist berücksichtigt
Ersetzt AnO 2030-14-210 v. 15.12.2015 I 2358 (BeamtVZustAnO 2016) u. AnO 2030-14-224 v. 9.4.2018 I 462 (AltGZustAnO)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25