1Die Generalzolldirektion führt den erforderlichen Schriftverkehr mit den zuständigen Stellen unmittelbar.
2In Fällen des § 17 Absatz 2 ist das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu beteiligen.
3In Fällen des § 9 Absatz 2 unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen die von der Zustimmung betroffene oberste Dienstbehörde.