(1) Zuständig bei der Versorgungslastenteilung ist die Generalzolldirektion für
(2) Zuständig für die Altersgeldlastenteilung nach § 16 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 16 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 110 des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Generalzolldirektion.