Das Bundesministerium der Finanzen ordnet nach erfolgter Übertragung der Befugnisse auf Grund
(1) Diese Anordnung regelt für die in der Anlage genannten Geschäftsbereiche nach Übertragung der Befugnisse durch die obersten Dienstbehörden die Zuständigkeiten für
(2) Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit
(1) Versorgungsberechtigte im Sinne dieser Anordnung sind Personen, deren Versorgung oder künftige Versorgung beruht auf
(2) Zu den Versorgungsberechtigten im Sinne dieser Anordnung gehören auch die Hinterbliebenen der Versorgungsberechtigten nach Absatz 1 sowie Anspruchsberechtigte nach § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) 1Altersgeldberechtigte im Sinne dieser Anordnung sind Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes erfüllen.
2Zu den Altersgeldberechtigten gehören auch die Hinterbliebenen der Altersgeldberechtigten nach Satz 1 sowie die Anspruchsberechtigten nach § 9 Absatz 2 des Altersgeldgesetzes.
(1) Zuständig für die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 2 Nummer 1, 2 und 5 bis 12 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.
(2) 1Die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 bleibt folgenden obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit den jeweils genannten Maßgaben vorbehalten:
2
(3) Dem Bundesministerium der Verteidigung ist die Feststellung vorbehalten, welche Dienstzeiten nach den §§ 6, 8, 9 und 12b des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden oder nach § 12a des Beamtenversorgungsgesetzes von einer Berücksichtigung als ruhegehaltfähig ausgeschlossen werden, wenn
(1) Zuständig für die Festsetzung
(2) 1Die Festsetzung nach Absatz 1 Nummer 1 und die erste Festsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 für Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 1 ist folgenden obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit den jeweils genannten Maßgaben vorbehalten:
2
(3) Dem Bundesministerium der Verteidigung ist die Feststellung der altersgeldfähigen Dienstzeit vorbehalten, wenn
(1) Zuständig für die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die sich anschließende Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 49 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 4 des Beamtenversorgungsgesetzes für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 und 2
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
(3) Zuständig für die Festsetzung von Versorgungsbezügen nach § 49 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 4 des Beamtenversorgungsgesetzes und für die in Absatz 2 genannten Entscheidungen ist für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 ab dem Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses und für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 2 die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 4 und 5 nichts Abweichendes ergibt.
(4) 1Die Zuständigkeit nach Absatz 3 ist folgenden obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit den jeweils genannten Maßgaben vorbehalten:
2
(5) Den obersten Dienstbehörden ist vorbehalten, Entscheidungen zu treffen über
(1) 1Zuständig für die Geltendmachung eines gesetzlichen Schadensersatzanspruchs aus einem Dienstunfall, der nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangen ist, ist bis zur endgültigen Entscheidung über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die versorgungsberechtigte Person tätig ist oder war, oder bei der von ihr bestimmten Stelle.
2Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis, das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis oder das Vertragsverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist.
(2) Für die weitere Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus einem Dienstunfall, der nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangen ist, ist ab dem Ende des Dienstverhältnisses, des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder des Vertragsverhältnisses die Generalzolldirektion zuständig, soweit es sich nicht um verletzte Personen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung handelt.
(3) Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus Unfällen der Versorgungsberechtigten und deren Angehörigen, der nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangen ist, ist die Generalzolldirektion zuständig, soweit diese Aufgabe nicht durch die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte tätig war, oder eine von ihr bestimmte Stelle wahrgenommen wird.
(1) Zuständig für die Erteilung
(2) 1Die Erteilung von Vorabentscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1 bleibt dem Bundesministerium der Verteidigung für Versorgungsberechtigte nach § 3 Absatz 3 vorbehalten.
2Für die übrigen Versorgungsberechtigten aus diesem Geschäftsbereich bleibt dem Bundesministerium der Verteidigung die Erteilung von Vorabentscheidungen mit der Maßgabe vorbehalten, dass Zeiten nach § 6a und nach § 13 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Generalzolldirektion festgestellt werden.
(3) Die Erteilung von Vorabentscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1 und Auskünften nach Absatz 1 Nummer 2 bleibt den obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen vorbehalten, die sich nach § 3 Absatz 2 die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten haben.
(4) Die Erteilung von Altersgeldauskünften nach Absatz 1 Nummer 3 bleibt den obersten Dienstbehörden vorbehalten, die sich die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 4 Absatz 2 vorbehalten haben.
Zuständig für die Feststellung nach § 29 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, dass das Ableben einer versorgungsberechtigten Person nach § 2 Absatz 1 und 2 mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, sowie die weitere Festsetzung der Bezüge nach § 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, ist ab dem Ende des Dienstverhältnisses, des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder des Vertragsverhältnis die Generalzolldirektion.
(1) Zuständig für
(2) Bei Rückforderungen, die einen Gesamtbetrag von 15 000 Euro übersteigen, ist die Erteilung der Zustimmung nach § 52 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nach § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 6, § 52 Absatz 2 Satz 3 sowie § 62 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 63 Absatz 5 sowie § 81 Absatz 4 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend für Altersgeldberechtigte.
2Abweichend davon ist nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 nach § 66 Absatz 2 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes für altersgeldberechtigte Soldatinnen und Soldaten das Bundesministerium der Verteidigung zuständig.
(1) Zuständig beim Versorgungsausgleich und bei der Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes ist, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts Abweichendes ergibt, die Generalzolldirektion für
(2) Abweichend von Absatz 1 bleibt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorbehalten, Auskünfte an das Familiengericht über versorgungsberechtigte Personen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu erteilen
(3) Für Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 1 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Generalzolldirektion für die erste Festsetzung des Altersgeldes zuständig ist oder die erste Festsetzung des Altersgeldes durch eine andere Stelle bereits erfolgt ist.
(1) Zuständig bei der Versorgungslastenteilung ist die Generalzolldirektion für
(2) Zuständig für die Altersgeldlastenteilung nach § 16 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 16 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 110 des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Generalzolldirektion.
Für Versorgungsberechtigte nach dem G 131 ist die Generalzolldirektion zuständig.
(1) Zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist die Generalzolldirektion, sofern sie
(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist den Bevollmächtigten der Generalzolldirektion übertragen, sofern die Generalzolldirektion für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.
Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Anordnung für die in den Nummern 11.3 und 22 bis 30 der Anlage 1 der Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2358) genannten Geschäftsbereiche ist die Generalzolldirektion zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit regelt die Generalzolldirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Anordnung übersendet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle der Generalzolldirektion
(2) Ist für die Geltendmachung von übergegangenen Schadensersatzansprüchen nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes aus Dienstunfällen die Generalzolldirektion zuständig, so übersendet die oberste Dienstbehörde der Generalzolldirektion eine Kopie der Akte über die Bearbeitung des Schadensersatzanspruchs, sofern eine solche Akte vorhanden ist.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen werden in Papierform oder elektronisch übersandt.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn es sich um eine Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstzeit und der altersgeldfähigen Dienstbezüge oder die erste Festsetzung von Leistungen nach dem Altersgeldgesetz handelt.
(1) Ergeben sich bei einem Dienstherrenwechsel zum Bund bei der Prüfung der Dokumentation des zahlungspflichtigen Dienstherrn oder der zahlungspflichtigen Dienstherren Abweichungen von dem von der Generalzolldirektion ermittelten Betrag und können die Ursachen für die Abweichung nicht aufgeklärt werden, so berichtet die Generalzolldirektion derjenigen obersten Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter gewechselt ist.
(2) 1Die Generalzolldirektion legt ihr vorgelegte Fälle, in denen sie zu keiner Entscheidung befugt ist oder in denen nach § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes ein Einvernehmen erforderlich ist, der obersten Dienstbehörde, aus deren Geschäftsbereich die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte stammt, zur Entscheidung vor.
2Ist eine Beteiligung des Bundesministeriums des Innern notwendig, wird diese durch die oberste Dienstbehörde veranlasst.
1Die Generalzolldirektion führt den erforderlichen Schriftverkehr mit den zuständigen Stellen unmittelbar.
2In Fällen des § 17 Absatz 2 ist das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu beteiligen.
3In Fällen des § 9 Absatz 2 unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen die von der Zustimmung betroffene oberste Dienstbehörde.
(1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2358), die durch Artikel 1 der Anordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, und die Altersgeldzuständigkeitsanordnung vom 9. April 2018 (BGBl. I S. 462), die durch Artikel 67 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, außer Kraft.
(3) Des Weiteren tritt § 3 Absatz 2 Nummer 8 mit Ablauf des Monats Dezember 2025 außer Kraft.
| 1 | Bundespräsidialamt |
| 2 | Verwaltung des Deutschen Bundestages |
| 3 | Verwaltung des Bundesrates |
| 4 | Bundesverfassungsgericht |
| 5 | Bundeskanzleramt |
| 5.1 | Bundesnachrichtendienst |
| 6 | Bundesrechnungshof |
| 7 | Bundesministerium der Finanzen |
| 7.1 | unmittelbar nachgeordneter Bereich |
| 7.2 | Museumsstiftung Post und Telekommunikation |
| 7.3 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
| 7.4 | Bundesanstalt für Immobilienaufgaben |
| 8 | Bundesministerium des Innern |
| 8.1 | unmittelbar nachgeordneter Bereich |
| 8.2 | Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben |
| 9 | Auswärtiges Amt |
| 9.1 | Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten |
| 9.2 | Deutsches Archäologisches Institut |
| 10 | Bundesministerium der Verteidigung |
| 10.1 | unmittelbar nachgeordneter Bereich |
| 11 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie |
| 11.1 | unmittelbar nachgeordneter Bereich |
| 12 | Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt |
| 13 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz |
| 13.1 | Gerichte und nachgeordnete Behörden |
| 13.2 | Bundesamt für Justiz |
| 14 | Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend |
| 14.1 | unmittelbar nachgeordneter Bereich |
| 14.2 | Bundesinstitut für Berufsbildung |
| 15 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales |
| 15.1 | Gerichte und unmittelbar nachgeordneter Bereich |
| 15.2 | Unfallversicherung Bund und Bahn |
| 15.3 | ehemalige Unfallkasse Post und Telekom |
| 16 | Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit |
| 16.1 | unmittelbar nachgeordneter Bereich |
| 17 | Bundesministerium für Gesundheit |
| 17.1 | unmittelbar nachgeordneter Bereich |
| 18 | Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat |
| 18.1 | unmittelbar nachgeordneter Bereich |
| 18.2 | Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung |
| 18.3 | Bundesinstitut für Risikobewertung |
| 19 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung |
| 20 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen |
| 20.1 | Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung |
| 21 | Presse- und Informationsamt der Bundesregierung |
| 22 | Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien |
| 22.1 | unmittelbar nachgeordneter Bereich |
| 22.2 | Deutsche Nationalbibliothek |
| 22.3 | Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland |
| 22.4 | Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus |
| 22.5 | Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung |
| 22.6 | Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus |
| 22.7 | Otto-von-Bismarck-Stiftung |
| 22.8 | Stiftung Jüdisches Museum Berlin |
| 22.9 | Stiftung Preußischer Kulturbesitz |
| 22.10 | Stiftung Deutsches Historisches Museum |
| 22.11 | Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung |
| 22.12 | Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung |
| 22.13 | Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur |
| 22.14 | Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte |
| 22.15 | Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Stiftung |
| 23 | Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit |
| 24 | Unabhängiger Kontrollrat |