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Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur" – BauStiftG

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1Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird.
2Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats.

Zuletzt geändert durch Art. 157 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25