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Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur" – BauStiftG

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(1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.

(2) 1Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder für bis zu fünf Jahre bestellt.
2Die erneute Bestellung ist zulässig.

(3) 1Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und setzt die Beschlüsse des Stiftungsrats um.
2Er überwacht die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Stiftungsmittel und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

Zuletzt geändert durch Art. 157 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25