(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus 13 Mitgliedern:
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(2) 1Die Entsendung der Mitglieder des Stiftungsrats erfolgt für vier Jahre.
2Die wiederholte Entsendung ist zulässig.
3Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt werden.
(3) Den Vorsitz des Stiftungsrats hat der Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat inne.
(4) Der Stiftungsrat befindet über alle Angelegenheiten, die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind, insbesondere über die Organisation, die mittelfristige Finanzplanung, den Wirtschaftsplan sowie das Arbeitsprogramm und seine Umsetzung.
(5) In Haushalts- und Personalangelegenheiten bedürfen die Beschlüsse des Stiftungsrats der Zustimmung der Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.
(6) 1Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
2Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(7) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.
(8) Das Nähere regelt die Satzung.