print

Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur" – BauStiftG

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Beirat besteht aus 20 Mitgliedern unterschiedlicher Fachrichtungen, die sich auf dem Gebiet der Baukultur hervorgetan haben.
2Sie werden vom Stiftungsrat ernannt, nachdem die Stiftung erstmals einen Konvent der Baukultur nach § 3 durchgeführt hat.
3Drei Viertel der Mitglieder ernennt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Konvents der Baukultur.

(2) 1Die Ernennung der Mitglieder des Beirats erfolgt für vier Jahre.
2Die erneute Ernennung der Mitglieder ist einmal zulässig.
3Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger benennen.

(3) 1Mit der Mehrheit seiner Mitglieder wählt der Beirat aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann mit gleicher Stimmenmehrheit abgewählt werden.

(4) Der Beirat berät den Stiftungsrat bei der Planung und Durchführung seiner Aufgaben.

(5) 1Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
2Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(6) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.

(7) Das Nähere regelt die Satzung.

Zuletzt geändert durch Art. 157 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25