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Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur" – BauStiftG

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(1) Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen.

(2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 157 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25