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Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur" – BauStiftG

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(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

(2) 1Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
2Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Stiftungsrats bedarf.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

Zuletzt geändert durch Art. 157 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25