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Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes – BArchG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 17 Absatz 1 einen Kinofilm nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registriert oder
2.
entgegen § 17 Absatz 2 eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung als gewerblich tätige registrierungspflichtige Person fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesarchiv.

Neugefasst durch Bek. v. 6.9.2021 I 4122;
geändert durch Art. 26 G v. 20.12.2022 I 2759
Ersetzt V 224-8 v. 6.1.1988 I 62 (BArchG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25