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Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes – BArchG

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Die öffentlichen Stellen des Bundes haben Unterlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, deren örtliche Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, auf Vorschlag des Bundesarchivs mit Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv zur Übernahme anzubieten und abzugeben, wenn die Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 durch Landesgesetze oder kommunale Satzungen sichergestellt sind.

Neugefasst durch Bek. v. 6.9.2021 I 4122;
geändert durch Art. 26 G v. 20.12.2022 I 2759
Ersetzt V 224-8 v. 6.1.1988 I 62 (BArchG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25