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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in IT – BAProITFPrV

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(1) 1Der Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
2

1.
Prüfungsbereich „IT-Infrastrukturen planen, Systeme und Komponenten integrieren und vernetzen sowie Funktion und Betrieb sicherstellen“ nach § 8,
2.
Prüfungsbereich „Informationssicherheit gewährleisten“ nach § 9,
3.
Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren“ nach § 10,
4.
Prüfungsbereich „Datenanalysen zur Optimierung von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen planen, durchführen und evaluieren“ nach § 11 und
5.
Prüfungsbereich „Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen“ nach § 12.

(2) Die zu prüfende Person hat einen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche für die Prüfung auszuwählen.

Ersetzt V 806-21-7-68 v. 9.12.2019 I 2153 (IT-FortbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25