(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53c Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert und eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeitende geführt werden.
2Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, Projekte im IT-Bereich zu implementieren, zu leiten und zu evaluieren, Geschäftsprozesse mit IT-Bezug unter Berücksichtigung technischer, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge zu analysieren, zu gestalten und zu optimieren, die Informationssicherheit zu gewährleisten, Mitarbeitende zu führen und weiterzuentwickeln, sich auch unter Einbeziehung neuer Technologien auf veränderte lokale und globale Marktverhältnisse einzustellen, den technisch-organisatorischen Wandel mitzugestalten sowie unter Berücksichtigung der Dimensionen des nachhaltigen Wirtschaftens und ethischer Aspekte zu handeln.
3Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:
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(4) 1Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden.
2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 8 bis 22 genannten Prüfungsbereiche.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Bachelor Professional in IT“.