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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in IT – BAProITFPrV

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1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 28 und 29 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 28 Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 oder § 29 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.

Ersetzt V 806-21-7-68 v. 9.12.2019 I 2153 (IT-FortbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25