(1) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist anzubieten, wenn eine der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ nach § 20 Absatz 2 mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde.
(2) 1Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist anzubieten, wenn eine der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde jeweils:
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(3) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn
(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern.
(5) 1Aus der Bewertung der Prüfungsleistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
2Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.