(1) Die Projektarbeit besteht aus einer Prüfungsleistung in Form
(2) 1Die Projektarbeit wird auf der Grundlage der Anforderungen des Prüfungsbereichs nach § 18 durchgeführt.
2Die zu prüfende Person hat das Thema der Projektarbeit auf Grundlage eines der Prüfungsbereiche nach § 4 auszuwählen.
3In der Projektarbeit hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ein betriebliches IT-Projekt oder eine Machbarkeitsstudie zu planen und durchzuführen sowie die Entstehung, den Ablauf und das Ergebnis der Projektarbeit darzustellen und zu bewerten.
(3) 1Die zu prüfende Person wählt die Form der Projektarbeit nach Absatz 1 sowie deren Thema.
2Für das Thema reicht sie dem Prüfungsausschuss einen Vorschlag ein, der den Titel und eine Beschreibung der Projektarbeit enthält.
3Der Prüfungsausschuss führt mit der zu prüfenden Person ein Beratungsgespräch und trifft mit ihr eine Zielvereinbarung über durchzuführende Arbeiten, über Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie über den Abgabetermin.
4Dabei darf zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin ein Zeitraum von höchstens einem Jahr liegen.