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Automobilkaufleuteausbildungsverordnung – AutoKflAusbV

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(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Ersetzt V 806-21-1-260 v. 26.5.1998 I 1145 (AutoKfAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26