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Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau – AutoKflAusbV

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Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.

Ersetzt V 806-21-1-260 v. 26.5.1998 I 1145 (AutoKfAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25