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Teile und Zubehör organisieren und verkaufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
rechtliche und technische Vorgaben, betriebliche Regelungen, Datenverarbeitungsprogramme und fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- b)
in Abstimmung mit anderen Geschäftsfeldern den Einkauf planen und Bestellungen durchführen
- c)
Verkaufspreise mit vorgegebenen Zuschlagsätzen kalkulieren
- d)
Warenlieferungen annehmen, Waren nach Art und Menge sowie auf offene Mängel prüfen und bei Beanstandungen betriebsübliche Maßnahmen einleiten
- e)
Wareneingänge dokumentieren und Waren insbesondere unter Einhaltung der Regeln des Umweltschutzes einlagern
- f)
Eingangsrechnungen auf Richtigkeit prüfen und Unstimmigkeiten klären
- g)
Teile und Zubehörlager unter Berücksichtigung der Sortimentspolitik und der Lagerkennzahlen organisieren
- h)
Liefertermine überwachen und kommunizieren und Maßnahmen bei Lieferungsverzug einleiten
- i)
Material einem Auftrag zuordnen und ausgeben
- j)
Kundenwünsche ermitteln, Kunden und Kundinnen unter Nutzung von Produktinformationen beraten, Teile und Zubehör verkaufen und Rechnungen erstellen
- k)
Präsentation von Zubehör planen und umsetzen
- l)
die eigene Vorgehensweise reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten
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An Werkstattprozessen mitwirken und als Schnittstelle zwischen Handel und Werkstatt agieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
Werkstattmitarbeiter und Werkstattmitarbeiterinnen unterstützen und dabei sowohl Arbeitsprozesse und Fahrzeugtechnologien berücksichtigen als auch technische Standards und gesetzliche Bestimmungen einhalten
- b)
Sichtprüfungen zur Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen durchführen
- c)
mechanische, hydraulische, pneumatische sowie elektrische und elektronische Systeme in Fahrzeugen unterscheiden und ihre Funktion erläutern
- d)
an Diagnose-, Wartungs-, Service- und Reparaturarbeiten mitwirken
- e)
bei der Beanstandungs- und Schadensaufnahme als Grundlage für die Erstellung von Kostenvoranschlägen mitwirken
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- f)
die umweltgerechte Entsorgung und das Recycling von Fahrzeugen, von deren Komponenten und von deren Betriebsstoffen organisieren und dabei Hersteller- und Lieferantenvorgaben einhalten
- g)
durchgeführte Reparatur- und Servicearbeiten erläutern
- h)
Werkstattprozesse reflektieren und Schlussfolgerungen für die kaufmännischen Arbeitsprozesse ableiten
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Kundendienst organisieren und Servicebereich unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
Qualitätsvorgaben im Kundenservice anwenden
- b)
Informationssysteme unter Einhaltung des Datenschutzes nutzen
- c)
Kundenwünsche, auch in einer Fremdsprache, ermitteln und die weitere Bearbeitung koordinieren
- d)
Werkstatt- und Serviceleistungen sowie zeitwertgerechte Reparaturleistungen anbieten
- e)
bei der Erstellung von Kostenvoranschlägen mitwirken
- f)
Kunden- und Fahrzeugdaten erfassen und pflegen
- g)
Werkstattaufträge unter Berücksichtigung von Daten aus technischen Unterlagen und Fahrzeugpapieren erstellen
- h)
Termine planen und mit den zuständigen Bereichen koordinieren
- i)
anforderungsbezogene Fremdleistungen organisieren
- j)
die Prüfung der Teileverfügbarkeit bereits bei der Terminvergabe veranlassen
- k)
die Kundenmobilität sicherstellen
- l)
Rechnungen erstellen und erläutern und Zahlungen entgegennehmen
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- m)
Zahlungen verbuchen und den Kassenabschluss durchführen
- n)
Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und die weitere Bearbeitung koordinieren
- o)
Gewährleistungs- und Kulanzanträge bearbeiten
- p)
betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von Informationsflüssen, Entscheidungswegen und Schnittstellen einordnen und mitgestalten
- q)
eigenes Verhalten als Beitrag zur Kundenzufriedenheit und zur Kundenbindung reflektieren und Schlussfolgerungen ziehen
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Betriebliche Marketingaktivitäten planen und durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
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- a)
datenschutzrechtliche Vorschriften im Umgang mit Kundendaten einhalten
- b)
Kundenzufriedenheit ermitteln und auswerten sowie regionale Wettbewerber beobachten
- c)
Kontaktdaten für die Kundenakquise beschaffen
- d)
Kundendaten zielgerichtet aufbereiten und mit Hilfe entsprechender Programme verarbeiten und pflegen
- e)
Maßnahmen zur Verkaufsförderung unter Einsatz geeigneter Werbemittel und -träger durchführen sowie bei der Erfolgskontrolle mitwirken
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- f)
Entwicklung von Marketingkonzepten unterstützen und dabei die Wettbewerbssituation des Betriebes einbeziehen und wettbewerbsrechtliche Vorschriften einhalten
- g)
Sonderaktionen und Veranstaltungen planen, innerbetrieblich abstimmen, organisieren und durchführen
- h)
Spenden- sowie Sponsoringanfragen bearbeiten und Sponsoring- und Kooperationsverträge vorbereiten und überwachen
- i)
digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzen
- j)
den Informationsaustausch zwischen den betrieblichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein erfolgreiches Marketing fördern und nutzen
- k)
Marketingmaßnahmen hinsichtlich ihrer Zielsetzung reflektieren und Verbesserungsmaßnahmen ableiten
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Fahrzeughandel und -vertrieb unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
bei der Unterstützung des Fahrzeughandels und -vertriebs rechtliche Vorgaben, betriebliche Regelungen und technische Normen einhalten
- b)
Fahrzeuge unter Berücksichtigung verschiedener Fahrzeugtypen einkaufen und dabei Kauf- und Werkvertragsrecht einhalten sowie Finanzierungsspielräume berücksichtigen
- c)
Liefertermine überwachen
- d)
Einkaufs- und Verkaufskonditionen unter Einhaltung bestehender Vertriebsverträge ausschöpfen und deren Erfüllung überwachen
- e)
Fahrzeugeinkauf, -ankauf und -inzahlungnahme erfassen
- f)
den verkaufsfertigen Zustand von Fahrzeugen veranlassen und überprüfen
- g)
Vertriebssysteme für den Fahrzeughandel unterscheiden und Vertriebswege, insbesondere Onlinehandel, nutzen
- h)
Probefahrten organisieren
- i)
Kundenbestellungen dokumentieren
- j)
Fahrzeugzulassungen und -abmeldungen vorbereiten und durchführen
- k)
Fahrzeugübergaben vorbereiten
- l)
Informationen zur Kundenzufriedenheit nach Fahrzeugauslieferung erfragen und dokumentieren
- m)
die eigene Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung betrieblicher Qualitätsvorgaben, reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten
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Finanzdienstleistungs- produkte im Fahrzeughandel vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
bei der Vorbereitung von Finanzdienstleistungsprodukten die Finanzmarkt- und Wettbewerbssituation berücksichtigen sowie die Rechtsgrundlagen zum Vertragswesen anwenden
- b)
Finanzierungsmodelle vergleichen und Finanzierungsangebote bedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kundinnen unterbreiten
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- c)
Leasingmodelle vergleichen und Leasingangebote bedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kundinnen unterbreiten
- d)
Versicherungsprodukte vergleichen und Versicherungsangebote bedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kundinnen unterbreiten
- e)
zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen bedarfsgerecht anbieten
- f)
Verträge unterschriftsreif vorbereiten und dokumentieren
- g)
Laufzeiten der Verträge kontrollieren und Anschlussmaßnahmen einleiten
- h)
die eigene Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung betrieblicher Qualitätsvorgaben, reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten
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Personalbezogene Aufgaben bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
die Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit bei der Bearbeitung von personenbezogenen Daten einhalten
- b)
arbeits-, sozial-, mitbestimmungs- und tarifrechtliche Vorschriften bei der Bearbeitung von personalbezogenen Aufgaben einhalten
- c)
Personalbedarfsermittlung unter Berücksichtigung von Anforderungsprofilen unterstützen
- d)
im Personalbeschaffungsprozess mitwirken, insbesondere bei Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Entscheidungsfindungen
- e)
bei Einstellungen und personellen Veränderungen erforderliche Meldungen veranlassen, Verträge vorbereiten und Schriftstücke erstellen
- f)
bereichsbezogene Personalstatistiken führen und auswerten
- g)
nach betrieblichen Vorgaben den Personaleinsatz planen und dabei Arbeitszeitregelungen einhalten
- h)
Reisekostenabrechnungen bearbeiten
- i)
Prämien und Provisionen nach vorgegebenen Schemata ermitteln und Entgeltabrechnungen vorbereiten
- j)
notwendige Unterlagen zum Monats- und Jahresabschluss unter Einhaltung der Fristen aufbereiten
- k)
Arbeitsabläufe im Hinblick auf Personalplanung und -einsatz bewerten und reflektieren und Maßnahmen zur Optimierung vorschlagen
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Kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
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- a)
kaufmännische Steuerung und Kontrolle unter Einhaltung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben unterstützen
- b)
Einflussgrößen auf die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungserstellung berücksichtigen
- c)
Buchungsvorgänge bearbeiten
- d)
Kassenbücher führen
- e)
Bestands- und Erfolgskonten führen
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- f)
Zahlungsein- und -ausgänge kontrollieren, Offene-Posten-Listen führen und Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten
- g)
Inventuren terminieren und durchführen und die Ergebnisse für die Vorbereitung des Jahresabschlusses nutzen
- h)
am buchhalterischen Jahresabschluss mitwirken
- i)
auftragsbezogene Kosten überwachen und kontrollieren
- j)
Verkaufspreise kalkulieren
- k)
betriebliche Kennzahlen unter Anwendung der Voll- und Teilkostenrechnung ermitteln, beurteilen und für unternehmerische Entscheidungen aufbereiten
- l)
Daten zur Kalkulation für unternehmerische Entscheidungen aufbereiten
- m)
die eigene Vorgehensweise hinsichtlich Genauigkeit und Korrektheit bewerten und Verbesserungsmaßnahmen ableiten
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