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Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau – AutoKflAusbV

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(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Ersetzt V 806-21-1-260 v. 26.5.1998 I 1145 (AutoKfAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25