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Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau – AutoKflAusbV

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(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
2

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2

1.
Teile und Zubehör organisieren und verkaufen,
2.
an Werkstattprozessen mitwirken und als Schnittstelle zwischen Handel und Werkstatt agieren,
3.
Kundendienst organisieren und Servicebereich unterstützen,
4.
betriebliche Marketingaktivitäten planen und durchführen,
5.
Fahrzeughandel und -vertrieb unterstützen,
6.
Finanzdienstleistungsprodukte im Fahrzeughandel vorbereiten,
7.
personalbezogene Aufgaben bearbeiten und
8.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen.

(3) 1Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
4.
Umweltschutz.

Ersetzt V 806-21-1-260 v. 26.5.1998 I 1145 (AutoKfAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25