(1) Im Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten.
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
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(3) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.