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Ausfuhrerstattungsverordnung – AusfErstV 1996

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(1) 1Das Hauptzollamt Hamburg setzt die Erstattung durch Bescheid fest.
2Der Erstattungsanspruch wird mit der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig.

3Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch darzutun und dies zu beweisen.

4Für die Bekanntgabe des Bescheides gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.

(2) Ausfuhrerstattungen werden nicht gezahlt, wenn der Erstattungsanspruch aus einem Antrag auf Erstattung höchstens 60 Euro beträgt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2020 I 198
Diese V tritt gem. § 20 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 11.2.2020 I 198 mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26