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Ausfuhrerstattungsverordnung – AusfErstV 1996

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Soll die Erstattung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als Vorauszahlung gezahlt werden, so hat der Antragsteller

1.
der Ausfuhrzollstelle eine zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abzugeben und
2.
dem Hauptzollamt Hamburg die ihm von der Ausfuhrzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zurückgegebene zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke einzureichen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2020 I 198
Diese V tritt gem. § 20 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 11.2.2020 I 198 mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25