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Ausfuhrerstattungsverordnung – AusfErstV 1996

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1Für erstattungsfähige Waren, die im Geltungsbereich dieser Verordnung vor ihrer Ausfuhr in das Zolllagerverfahren nach Artikel 4 der VO (EG) Nr. 1741/2006 überführt werden sollen, ist bei der zuständigen Zollstelle eine Einlagerungserklärung abzugeben.
2Dazu ist der Vordruck „Zahlungserklärung“ im Sinne des Artikels 530 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nach dem in der VSF vorgeschriebenen Muster zu verwenden.
3Im Feld B ist „Zahlungserklärung für die Erstattungs-Lagerung/-Veredelung“ zu streichen und im gleichen Feld oder im Feld 44 durch den Hinweis „Einlagerungserklärung gemäß Artikel 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1741/2006“ zu ersetzen.
4Für das Beifügen von Unterlagen und die Gestellung der angemeldeten Grunderzeugnisse gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2020 I 198
Diese V tritt gem. § 20 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 11.2.2020 I 198 mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25