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Ausfuhrerstattungsverordnung – AusfErstV 1996

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1Zum Zwecke der Überwachung haben die nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen auskunftspflichtigen Beteiligten den Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
2Bei IT-gestützter Buchführung haben die in Satz 1 genannten Beteiligten auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige Stelle verlangt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2020 I 198
Diese V tritt gem. § 20 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 11.2.2020 I 198 mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26