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Ausfuhrerstattungsverordnung – AusfErstV 1996

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(1) 1Der in Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene besondere Antrag wird mit der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke gestellt.
2Der Ausführer hat in den entsprechenden Feldern des vorgenannten Dokumentes die zur Vornahme der Zahlung erforderlichen Daten über Zahlungsweg, Sicherheitskonto, Zustellungsbevollmächtigter und Antragsart einzutragen.
3Diese Angaben können nachträglich ergänzt oder geändert werden.

(2) 1Eine mit Ergänzungsblättern oder Ladelisten versehene Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke gilt als ein zusammenhängender Antrag.
2Durch getrennte Erklärung gegenüber dem Hauptzollamt Hamburg kann der Antragsteller unabhängig von Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 die getrennte Zahlung einzelner Teile der Ausfuhranmeldung beantragen.
3Der Antragsteller kann sich vorbehalten, mehrere Ausfuhranmeldungen für Erstattungszwecke zu einem Antrag zusammenzufassen, wenn er dieses bereits in der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke durch den Zusatz „Zusammenfassung mit anderen Ausfuhranmeldungen vorbehalten“ erklärt.
4Zur Zahlung dieser Anträge ist dem Hauptzollamt Hamburg eine abschließende Erklärung über die zusammenzufassenden Anträge einzureichen.

(3) 1Der Antragsteller hat beim Hauptzollamt Hamburg zu den in Absatz 1 aufgeführten Antragsunterlagen eine Kopie der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung einzureichen.
2Diese Kopie muss die Vorderseite und die Rückseite oder das Zusatzblatt mit der jeweils betreffenden zollamtlichen Abschreibung enthalten.
3Sofern ein Zusatzblatt kopiert wird, ist auf diesem die Nummer und das Datum der dazugehörenden Ausfuhrlizenz zu vermerken.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2020 I 198
Diese V tritt gem. § 20 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 11.2.2020 I 198 mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25