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Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz – AtDeckV

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1Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren), beträgt je Megawatt Höchstleistung 500 000 Euro, höchstens jedoch 200 Millionen Euro.
2§ 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 21.1.2022 I 118
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25