print

Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz – AtDeckV

arrow_right

1Die Deckungsvorsorge für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine atomrechtliche Haftung nach internationalen Verträgen oder nach dem Atomgesetz in Betracht kommt, kann durch

1.
eine Haftpflichtversicherung oder
2.
eine sonstige finanzielle Sicherheit
erbracht werden.
2Die Verwaltungsbehörde kann zulassen, dass mehrere Vorsorgemaßnahmen gleicher oder verschiedener Art verbunden werden, soweit die Wirksamkeit und die Übersichtlichkeit der Deckungsvorsorge dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 21.1.2022 I 118
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25