(1) Ist die Regeldeckungssumme nach den Umständen des Einzelfalls nicht angemessen, so kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme im Rahmen der Höchstgrenze des § 13 Absatz 3 Satz 2 des Atomgesetzes und unter Beachtung der Höchst- und Mindestgrenzen nach § 7 Absatz 2 bis auf das Zweifache der Regeldeckungssumme erhöhen oder bis auf ein Drittel der Regeldeckungssumme ermäßigen.
(2) Bei der Ermittlung der nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Deckungssumme ist insbesondere zu berücksichtigen,
(+++ § 16 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 5 Satz 3 u. § 11 Abs. 1 Satz 4 +++)