print

Asylbewerberleistungsgesetz – AsylbLG

arrow_left arrow_right

Leistungsberechtigte, die eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu melden.

Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1997 I 2022;
zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 23.12.2024 I Nr. 449
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25