(1) 1Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
2Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf
(2) 1Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.
2Unabhängig von der Art der Unterbringung ist die Leistungserbringung auch in Form der Bezahlkarte möglich.
3Soweit einzelne Bedarfe des monatlichen Regelbedarfs entsprechend § 27a Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können, sind diese als Geldleistung zu erbringen.
(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.
§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 idF d. G v. 13.8.2019 I 1290: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG (100-1) unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 19.10.2022 I 2359 - 1 BvL 3/21 -. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung findet auf Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 d. G § 28 d. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch iVm d. Regelbedarfsermittlungsgesetz u. §§ 28a, 40 d. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der Entscheidungsformel Nr. 2 BVerfGE v. 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - ensprechend Anwendung.