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Asylbewerberleistungsgesetz – AsylbLG

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(1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.

(2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1997 I 2022;
zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 23.12.2024 I Nr. 449
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25