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Asylbewerberleistungsgesetz – AsylbLG

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1Von Leistungsberechtigten kann wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen zu gewährenden Leistungen nach diesem Gesetz Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 vorhanden ist.
2Die Anordnung der Sicherheitsleistung kann ohne vorherige Vollstreckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwangs erfolgen.

Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1997 I 2022;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 23.4.2026 I Nr. 112
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26