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Asylbewerberleistungsgesetz – AsylbLG

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1Von Leistungsberechtigten kann wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen zu gewährenden Leistungen nach diesem Gesetz Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 vorhanden ist.
2Die Anordnung der Sicherheitsleistung kann ohne vorherige Vollstreckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwangs erfolgen.

Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1997 I 2022;
zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 23.12.2024 I Nr. 449
Änderung durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 363 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26