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Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 – AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V

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Die Mitglieder der Kommission und ihre stellvertretenden Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

Zuletzt geändert durch Art. 123 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26