print

Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 – AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V

arrow_left arrow_right

(1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder im Sinne von § 8 Abs. 2 stimmberechtigt oder durch stimmberechtigte stellvertretende Mitglieder vertreten sind.

(2) Beschlüsse über Beurteilungen nach § 5 werden möglichst einvernehmlich gefaßt.

(3) 1Die Beschlußfassung der Kommission kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren herbeigeführt werden.
2Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

(4) 1Wird eine einheitliche Auffassung nicht erzielt, werden die unterschiedlichen Meinungen im Ergebnisprotokoll, in der Beurteilung und im Tätigkeitsbericht schriftlich oder elektronisch dargelegt.
2Das Minderheitsvotum ist zu begründen.

Zuletzt geändert durch Art. 123 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25