(1) 1Die Kommission hat die Aufgabe, Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung sowie zu ihrer Vorbereitung oder Durchführung dienende Tätigkeiten in der Antarktis zu beurteilen, soweit diese Tätigkeiten mindestens geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes genannten Schutzgüter besorgen lassen.
2Sie leitet die Beurteilung schriftlich oder elektronisch an das Umweltbundesamt.
(2) Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der in § 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes genannten Ziele und Grundsätze.
(3) 1Die Beurteilung berücksichtigt den Stand der internationalen Entwicklung.
2Eine Prüfung der wissenschaftlichen Notwendigkeit der Forschungstätigkeit erfolgt nicht.