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Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 – AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V

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(1) 1Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte ein Vorsitzendes Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied für die Dauer von drei Jahren.
2Einmalige Wiederwahl ist möglich.

(2) 1Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
2Diese bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Zuletzt geändert durch Art. 123 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25