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Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 – AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V

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1Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter erhalten Ersatz ihrer Reisekosten sowie eine Sitzungsentschädigung nach den Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 12. November 1981 (GMBl.
2S. 515) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Zuletzt geändert durch Art. 123 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25