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Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 – AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V

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1Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht.
2Der Bericht wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht.

Zuletzt geändert durch Art. 123 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25