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Altersteilzeitgesetz – AltTZG 1996

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Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach § 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des § 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.

Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 16 G v. 16.12.2022 I 2328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25