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Altersteilzeitgesetz – AltTZG 1996

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1Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen, sind die Vorschriften in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden.
2Auf Antrag des Arbeitgebers erbringt die Bundesagentur abweichend von Satz 1 Leistungen nach § 4 in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung, wenn die hierfür ab dem 1. Juli 2004 maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 16 G v. 16.12.2022 I 2328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25