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Altersteilzeitgesetz – AltTZG 1996

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Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen worden, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in der bis zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung vorliegen.

Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 16 G v. 16.12.2022 I 2328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25