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Altersteilzeitgesetz – AltTZG 1996

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Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.

Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 16 G v. 16.12.2022 I 2328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25