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Gesetz über die Akkreditierungsstelle – AkkStelleG

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(1) § 5 Absatz 5 Satz 1 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist nicht auf Mitglieder des Akkreditierungsbeirats und deren Vertreterinnen und Vertreter anzuwenden, die ihr Mandat am 25. Juli 2017 bereits innehaben.

(2) § 5 Absatz 7 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf eine Änderung oder einen Neuerlass der Geschäftsordnung anzuwenden, die oder der nach dem 24. Juli 2017 erfolgt.

Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25