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Gesetz über die Akkreditierungsstelle – AkkStelleG

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(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem

1.
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
2.
Bundesministerium der Finanzen,
3.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
4.
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
5.
Bundesministerium für Gesundheit,
6.
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
7.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle beleihen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen.
2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner nähere Bestimmungen getroffen werden über
1.
die Zuständigkeit der dort genannten Bundesministerien für die Aufsicht und
2.
die Ausgestaltung der Aufsicht.

(2) Für den Fall, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die Beleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministerien ein Bundesamt für Akkreditierung errichten.

Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25