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Gesetz über die Akkreditierungsstelle – AkkStelleG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25